Krankenpflegedienst und Ausbildung in erster Hilfe
Für den Erhalt der Äquivalenzbescheinigung über den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind Studierende der Humanmedizin verpflichtet, einen Nachweis über das Absolvieren eines Krankenpflegedienstes gemäß § 6 ÄApprO sowie über die Ausbildung in erster Hilfe gem. § 5 ÄApprO vorzulegen.
Studierende können diese Nachweise jetzt über unseren MHH Online Campus (Service > Anträge > Veränderungsmitteilung) vorlegen.
Die hier vorgelegten Nachweise müssen von den Studierenden für Beantragung der Zulassung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aufbewahrt werden.
Nachweise zum Krankenpflegedienst müssen in der Regel vor dem Einreichen durch das Landesprüfungsamt Niedersachsen anerkannt werden.
Ausnahmen:
Bei den folgenden anerkennbaren Berufsausbildung genügt der Nachweis über den Abschluss der Berufsausbildung / der Nachweis über das Führen der Berufsbezeichnung:
- Pflegefachperson
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Rettungsassistent_in
- Notfallsanitäter_in
- (Kinder-)Krankenpfleger_in
- Altenpfleger_in
Bei den folgenden anerkennbaren Berufsausbildung genügt der Nachweis über den Abschluss der Berufsausbildung / der Nachweis über das Führen der Berufsbezeichnung:
- Operationstechnische/-r Assistent/-in (OTA)
- Anästhesietechnische/-r Assistent/-in (ATA)
- Medizinische/-r Fachangestellte/-r (MFA)
- Physiotherapeut/-in
- Ergotherapeut/-in
- Logopäde/-in
- Diätassistent/-in
Ansonsten legen Sie einen Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe vor.