Wissenswertes zu den Autorenrechten

Je nach Verlag und Zeitschrift variieren die den Autorinnen und Autoren überlassenen Verwertungsrechte für ihre Arbeiten. Die meisten Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung der sogenannten Post- bzw. Preprints auf einem institutionellen Dokumentenserver. Eventuell steht den Autorinnen und Autoren im Rahmen  des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Abs. 4 UrhG) ein einfaches Nutzungsrecht zur Veröffentlichung der akzeptierten Manuskriptversion im Internet nach Ablauf von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung zu. Das Veröffentlichen des publizierten Verlags-PDF erlauben einige Verlage nach einer gewissen Sperrfrist.

Eine umfassende Zusammenstellung der Copyright-Richtlinien wichtiger internationaler Verlage finden Sie in der folgenden Datenbank:

Autorenrechte zurückbehalten

Es wird den Autorinnen und Autoren empfohlen, den Autorenvertrag mit einem kommerziellen Verlag vor der Unterzeichnung dahingehend zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Arbeit auf einem Dokumentenserver erlaubt ist oder nicht.

Es gibt beim Abschluss neuer Verlagsverträge verschiedene Möglichkeiten, eine Open-Access-Parallelveröffentlichung vertraglich zu regeln:

  • Autorinnen und Autoren streichen bestimmte Formulierungen in den Verträgen, bevor sie diese unterzeichnen. Zahlreiche Autoren praktizieren heute dieses Verfahren.
  • Autorinnen und Autoren legen dem unterzeichneten Vertrag ein sog. Autoren-Addendum bei. Dies dient zur Sicherung der eigenen Rechte für eine Open-Access-Veröffentlichung.

Verlagseinverständnis nachträglich einfordern

Für Autorinnen und Autoren ist es möglich, nachträglich bei einem Verlag das Einverständnis einzuholen, publizierte Werke auf einem Dokumentenserver zu veröffentlichen.

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