Beurteilung der AMG- / MPG- / GCP-Prüferqualifikationen im Rahmen klinischer Prüfungen durch die Ethikkommission (EK)
Richtlinie zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern, Hauptprüfern, Leitern und ärztlichen Mitgliedern von Prüfungsteams durch Ethik-Kommissionen von Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. und Bundesärztekammerin der von der Mitgliederversammlung des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommis-
sionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. vom 06.06.2025 sowie vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 03.07.2025 verabschiedeten Fassung.
Die Richtlinie wurde am 11.07.2025 veröffentlicht.
Sie tritt am 12.07.2025 in Kraft.
(Stand Juli 2025)
Sie finden die Guideline und einen Hinweis auf der Internetseite des AKEK veröffentlicht unter: Prüferqualifikation – Curriculare Fortbildungen – AKEK – Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat beschlossen, dass die curricularen Fortbildungen in der Fassung vom 16.09.2016 (Bekanntgabe in Dtsch Ärztebl 113; Heft 40 [07.10.2016]: A-1780 / B-1500 / C-1492) gegenstandslos sind.
- Die Kursinhalte orientieren sich an den von der BÄK veröffentlichten Curricula [1, 2, 3].
- Die Kursinhalte (Inhaltsverzeichnis) und der Bezug zum jeweiligen Curriculum der BÄK sollen auf dem Zertifikat vermerkt sein.
- Eine Lernerfolgskontrolle ist curricular vorgesehen; diese soll auf dem Zertifikat vermerkt sein (idealerweise mit Nennung des Umfangs).
- Bei Online-Kursen sollten die „Qualitätskriterien eLearning“ [4] der BÄK Beachtung finden. Diese werden z. Bsp. durch eine CME-Zertifizierung erfüllt. Liegt keine CME-Anerkennung vor, sind die vorstehend genannten Kriterien entscheidend für die Bewertung durch die EK. Zumindest für die praktisch zu übenden Kursinhalte und die Lernerfolgskontrolle empfiehlt die BÄK Präsenzunterricht, dem folgt die EK der MHH nicht ausnahmslos.
- Die Kursinhalte müssen nationales/EU-Recht zum Thema haben, ausschließlich GCP-Inhalte sind nicht ausreichend. Dies ist bei internationalen Anbietern und insbesondere bei Online-Kursen internationaler Anbieter zu beachten.
[1] Bundesärztekammer (2021). Grundlagenkurs für Prüfer/Stellvertreter und ärztliche Mitglieder eines Prüfungsteams bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz einschließlich Hauptprüfer und Prüfer nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Medizinproduktegesetz bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (DOI: 10.3238/arztbl.2021.Grundlagenkurs_AMG_MPG_2021)
[2] Bundesärztekammer (2021). Aufbaukurs für Prüfer/Stellvertreter bzw. Hauptprüfer, die eine Prüfgruppe bzw. ein Prüferteam/Prüfungsteam bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz bzw. der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder gemäß Medizinproduktegesetz bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz leiten (DOI: 10.3238/arztbl.2021.Aufbaukurs_AMG_MPG_2021)
[3] Bundesärztekammer (2021). Auffrischungskurs für Prüfer/Stellvertreter und ärztliche Mitglieder eines Prüfungsteams bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz einschließlich für Hauptprüfer und Prüfer nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Medizinproduktegesetz bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (DOI: 10.3238/arztbl.2021.Auffrischungskurs_AMG_MPG_2021)
[4] Bundesärztekammer (2013). Qualitätskriterien eLearning der Bundesärztekammer – Kriterienkatalog. Link: http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/KritELearningV9.pdf (06.06.2017)
- Aktueller, datierter, unterschriebener Lebenslauf zur ärztlichen Ausbildung und Berufstätigkeit (auf umfangreiche Publikationslisten soll verzichtet werden).
- AMG-/MPG-/GCP-Fortbildungsnachweise entsprechend der unter „2. Qualitätsanforderungen an die Kurse und deren Zertifikate“ beschriebenen Kriterien.
- Nachweis der Studienerfahrung (Tabelle mit EudraCT-Nummern, Indikationen, Laufzeit und Rolle des Antragstellers in der jeweiligen Studie).
- Besonderheit für den Leiter der klinischen Prüfung (LKP) oder den Prüfer bei monozentrischen Studien: Nachweis der mindestens 2-jährige Erfahrung mit der Durchführung klinischer Prüfungen.
- Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit vom Sponsor (üblicherweise auf dem Formular des Sponsors).
- Die Ethikkommission verlangt, dass alle Studien sich, unabhängig vom regulatorischen Kontext, an GCP-Prinzipien orientieren oder von Forschern eine entsprechende Schulung oder Zertifizierung nachzuweisen ist.
- Zumindest für den Studienleiter/der Studienleiterin ist die Teilnahme an einem GCP-Grundkurs nicht älter als aus dem Jahr 2016 nachzuweisen.