Biologische Schutzstufen
Biologische Schutzstufe
Die Biologische Schutzstufe ist eine Gefährlichkeitseinstufung biologischer Arbeitsstoffe, insbesondere von Mikroorganismen. Für Laboratorien, in denen mit gentechnisch veränderten Organismen gearbeitet wird, gilt nach dem Gentechnikgesetz und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV eine ähnliche Einstufung in vier Sicherheitsstufen. Durch die GenTSV werden für biologische Arbeitsstoffe vier Risikogruppen definiert. Die Biostoffverordnung ordnet den vier Risikogruppen vier Schutzstufen zu.
- Risikogruppe 1
Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen (z. B. der Sicherheitsstamm Escherichia coli K12, die Bäckerhefe Saccharomyces cerevisiae).
Zur Gruppe 1 zählen alle biologischen Arbeitsstoffe die nicht in Risikogruppe 2 bis 4 erfasst sind
- Risikogruppe 2
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können (z. B. Salmonella spp., Herpes-Viren oder einige Grippeviren, verschiedene Stämme des Escherichia coli-Wildtyps).
Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
- Risikogruppe 3
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können (z. B. Bacillus anthracis, Gelbfieber-Virus oder Hepatitis C und E).
Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
- Risikogruppe 4
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen (z. B. Ebola-, Pocken-, Lassa- oder Marburg-Virus).
Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
- Schutzstufe 1
Im S1-Labor sind lediglich die gewöhnlichen Hygienemaßnahmen einzuhalten (Waschen der Hände, kein Verzehr von Speisen und Getränken usw).
- Schutzstufe 2
Im S2-Labor ist der Zutritt auf namentlich benannte Beschäftigte zu beschränken. Im Labor selbst sind auf die Organismen abgestimmte Desinfektionsverfahren anzuwenden. Vektoren, welche zur Krankheitsausbreitung beitragen können wie Nager und Insekten sollten regelmäßig geprüft werden (Empfehlung, Vorschrift nur bei S 3 und 4). Nötigenfalls sind Sicherheitswerkbänke mit einer wasserundurchlässigen und leicht zu reinigenden Oberfläche zu verwenden, die außerdem gegen Säuren, Laugen und Lösungsmittel sowie gegen Desinfektionsmittel beständig sein sollten. Die Arbeitsstoffe sind sicher aufzubewahren. Es sollte eine geeignete Einrichtung vorhanden sein, um von außen in die Laboratorien sehen zu können (Kamera oder Fenster in den Türen). Bei Tierversuchen sollte ein Verbrennungsofen für Versuchstierkörper vorhanden sein.
- Schutzstufe 3
Das S3-Labor muss bei luftübertragbaren Krankheiten baulich abgetrennt sein und die Abluft muss gefiltert werden. Bei anderen Krankheiten muss keine bauliche, nur eine räumliche Trennung erfolgen. Zusätzlich muss Unterdruck im Labor herrschen. Auf Vektoren ist regelmäßig zu kontrollieren. Der Boden ist mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigendem Material auszukleiden und die Oberflächen müssen säure-, laugen- und lösungsmittelbeständig sowie beständig gegen Desinfektionsmittel sein. Beobachtungsfenster in den Türen sind vorgeschrieben. Jedes Labor sollte seine eigene Ausrüstung besitzen und es muss an Sicherheitswerkbänken gearbeitet werden. Ein leicht zugänglicher Tierkörperverbrennungsofen muss vorhanden sein.
- Schutzstufe 4
Das S4-Labor muss baulich abgetrennt sein, die Zu- und Abluft muss gefiltert werden und der Zugang darf nur über drei Schleusen erfolgen (Druckkaskade), damit ein definierter Unterdruck aufrechterhalten werden kann. Das Labor muss hermetisch abgeschlossen werden können, um eine Desinfektion durchzuführen. Das ganze Labor muss gasdicht ausgeführt werden (Containment). Die Arbeitsstoffe sind unter Verschluss aufzubewahren und Tierkörper müssen unmittelbar im Labor beseitigt werden. Außerdem muss jedes Labor eine eigene Ausrüstung besitzen. Sämtliche Abwässer werden chemisch und thermisch inaktiviert.