IFSG Meldepflicht

Hinweise zu namentlichen Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetzfür klinisch tätige Ärzte (gem. §6 IFSG)

(zuletzt aktualisiert am 07.11.2022)

Hinweis:
Das Infektionsschutzgesetz (IFSG) verlangt bei bestimmten Sachverhalten die unverzügliche namentliche Meldung an das zuständige kommunale Gesundheitsamt. Es ersetzt damit seit 2001 sind verschiedene ältere gesetzliche Bestimmungen.

Das IfSG regelt gesetzlich u.a. auch die Meldepflicht für ansteckende Erkrankungen. Das ordnungsgemäße, vollständige und rechtzeitige („unverzüglich“: - als Obergrenze gelten 24 Stunden -) Nachkommen der Meldepflicht nimmt dabei einen so zentralen und wichtigen Platz ein, dass der Gesetzgeber in §73 IfSG entsprechende Verstöße mit einem Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 € bewehrt hat. Für die ordnungsgemäße Meldung sind eine Reihe von Informationen notwendig, die für den zur Meldung Verpflichteten (also in der Regel der Arzt) nicht ohne Mühe aus den mehrfach querverweisenden §§ 6,8 und 9 IFSG entnommen werden können. Es existieren mehrere Fassungen von Meldeformularen, die von Gesundheitsämtern erarbeitet wurden. Um die Meldung in der Medizinischen Hochschule Hannover zu erleichtern, verweisen wir an dieser Stelle auf die vom Gesundheitsamt Hannover entworfenen Formulare. In deren Anlage finden Sie auch weitere Hinweise der Kollegen des Gesundheitsamts zur Ausführung und zum Ausfüllen.

Meldeformulare des Gesundheitsamts Hannover zum Download

Ansprechpartner für den Kontakt mit dem Gesundheitsamt der Region Hannover.

Für medizinische Fachfragen zu Einzelfällen steht der fachübergreifende infektiologische Konsiliardienst innerhalb der MHH über die Auftragsverwaltung zur Verfügung. (Außerhalb der Dienstzeit über die diensthabenden Ärzte der Inneren Medizin, der klinischen Mikrobiologie oder der Virologie).

Ein seuchenhygienischer ärztlicher Beratungsdienst steht seit 2009 zusätzlich auch über das Gesundheitsamt der Region Hannover zur Verfügung (Tel.: -Hannover- 616-422 50 oder 616- 425 84) und ist auch als Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten über die Rettungsleitstelle der Region Hannover zu erreichen (Tel.: -Hannover- 19222).

Die Meldung soll unverzüglich per Fax und/oder auf dem Postwege als „Arztsache“ erfolgen:

Postadresse: Region Hannover

Fachbereich Gesundheit / OE 53.06

Weinstraße 2

30171 Hannover

Fax-Nr.: -Hannover- 616- 485 76

(Hinweis: MHH-externe Nutzern dieser Seite sollten sich stets mit ihrem lokalen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, da das IfSG für alle Fälle nach §6 die unverzügliche Meldung an das regional zuständige Gesundheitsamt vorschreibt).

Für weitere Informationen verweisen wir auf das Infektionsschutzgesetz (IFSG). Die untenstehende Grafik gibt ein Organigramm des Meldewesens nach dem IFSG wieder.

Das Organigramm der Meldepflicht ist dargestellt

Der §6 IFSG bezieht sich auf meldepflichtige Erkrankungen, die vom untersuchenden bzw. behandelnden - also klinisch tätigen Ärzten (bzw. anderen Personen) - erhoben und gemeldet werden.

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.htm

 

Die Liste von Erregernachweisen im §7 IFSG ist durch den untersuchenden Laborarzt zu melden. Hierzu ist der Laborarzt aber naturgemäß auf Angaben des behandelnden Arztes angewiesen, wie auch das Organigramm zeigt.

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html

 

Der §8 IFSG regelt die Zuständigkeiten für die Meldung.

§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html