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Startseite Einrichtungen & Kliniken Zentrale Einrichtungen Das Klinische Ethik-Komitee der MHH (KEK) Vorsorgeplanung ( z.B.Vorsorgevollmacht)

Vorsorgeplanung umfasst alle Planungen im Vorfeld für Situationen, in denen man aus gesundheitlichen Gründen wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Solche Gründe können z.B. eine länger andauernde Bewusstlosigkeit  oder eine fortgeschrittene Demenz - Erkrankung sein.

In einer Notfallsituation dürfen alle notwendigen medizinischen Maßnahmen erst einmal durchgeführt werden. Zeichnet sich ab, dass ein Patient oder eine Patientin über einen längeren Zeitraum bewusstlos oder nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden, wird ein/e Stellvertreter*in benannt, der/die für ihn oder sie entscheidet.  In einer Vorsorgevollmacht kann man festlegen, wer diese/r Stellvertreter*in sein soll, und was er/sie alles entscheiden darf.  Der/die Bevollmächtigte ist also eine persönliche Vertrauensperson, meist aus der Familie.

Gibt es keine Vorsorgevollmacht, kann ab dem 1.1.2023 der Ehegatte/die Ehegattin die juristische Stellvertretung für Angelegenheiten der Gesundheitssorge über das so geannte Ehegattenvertretungsrecht übernehmen, maximal für 6 Monate (siehe hierzu auch das Video des Klinischen Ethikkomitees der Universitätsklinik Göttingen)

Voraussetzung ist:

  • dass die Ehegatten nicht in Trennung leben
  • dass es keine Hinweise gibt, dass eine Vertretung durch den Ehegatten abgelehnt wird
  • dass es keine Betreuungsverfügung für eine andere Person gibt
  • dass keine gerichtlich bestellte Betreuung durch eine andere Person vorliegt

Wenn der Ehegatte nicht in der Lage oder willens ist, die juristische Stellvertretung zu übernehmen, setzt das Betreuungsgericht eine/n Betreuer*in ein. Wenn möglich, wird ein geeigneter Familienangehöriger benannt. Im Rahmen einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer Ihr/e Betreuer/in werden soll.

Der Ehegatte, der/die Betreuer*in  oder Bevollmächtige trifft die Entscheidungen zur weiteren medizinischen Behandlung an Hand des Patientenwillens. Er/sie ist dazu verpflichtet, den Patientenwillen so gut wie möglich zu ermitteln. Dieser  kann in einer Patientenverfügung festgelegt sein, oder es wurde irgendwann einmal über das Thema „was wäre wenn…“  gesprochen.  Der/die  Stellvertreter/in  muss demnach so entscheiden, wie die Patientin oder der Patient  für sich selber entschieden hätte, wenn er oder sie aktuell  einwilligungsfähig wäre.

 

Der Patientenwille  kann schriftlich in einer Patientenverfügung festgelegt sein. Wenn keine schriftlichen Festlegungen existieren, werden andere mündliche Äußerungen herangezogen. Wurde irgendwann einmal über das Thema „was wäre wenn…“  gesprochen? Problematisch ist es, wenn der/die juristische Stellvertreter*in den Patientenwillen nicht kennt und auch keine Informationen einholen kann, z.B. weil es keine Angehörigen gibt.

Deshalb können eine Patientenverfügung oder ein ausführliches Gespräch mit dem sozialen Umfeld von  Patientin oder Patient über das gewünschte Behandlungsausmaß hilfreich sein.

Vordruck einer Vorsorgevollmacht vom Bundesministerium für Justiz

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