FAQ Compliance

 

Darf ich Geschenke, Belohnungen und sonstige Vorteile in Bezug auf meine Tätigkeit annehmen?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile (z.B. Gutscheine, Eintrittskarten, Bargeld, Rabatte, etc.) in Bezug auf ihr Amt bzw. ihre Tätigkeit annehmen. Sie dürfen derartige Leistungen auch nicht fordern oder sich versprechen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Leistungen für sie selbst oder für andere, z. B. Familienangehörige oder Kolleginnen und Kollegen, bestimmt sind.

 

Gibt es Ausnahmen vom Annahmeverbot für Geschenke, Belohnungen und sonstigen Vorteilen?

Die Zustimmung ist allgemein erteilt für

  • die Annahme von nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten, sofern der Wert insgesamt 10€ nicht übersteigt und soweit die Zuwendung im Kalenderjahr je Zuwendungsgeber nicht wiederholt wird,
  • die Annahme von Geschenken (z. B. Eintrittskarten, Gutscheine) aus dem dienstlichen Umfeld im herkömmlichen und angemessenen Umfang; Bargeld ausnahmsweise, wenn es sich um einen geringen Restbetrag aus der Sammlung für das Geschenk handelt,
  • die übliche angemessene Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen,
  • die übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihres oder seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z. B. gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Einführung oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist); dabei ist die Vertretung einer Behörde bei gesellschaftlichen Anlässen beschränkt auf die Behördenleitung oder die von ihr beauftragten Beamtinnen und Beamten,
  • die öffentliche Annahme von Blumensträußen bei Veranstaltungen, an denen  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihres oder seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen in herausgehobener Weise teilnimmt und sich der erkennbare Wert des Blumenstraußes im herkömmlichen Rahmen bewegt und der Situation entsprechend angemessen ist,
  • Rabatte, die aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen (z. B. der Mitgliedschaft in einem Verein, der allein oder neben anderen Zwecken eine Rabattgewährung anbietet) für reine Privatgeschäfte gewährt werden, wenn der Anschein der Beeinflussung der Amtsführung vermieden wird (z. B. vergünstigter Einkauf für Mitglieder eines überörtlichen Berufsverbandes – nicht aber in einem lokalen Geschäft für Mitglieder einer örtlichen Berufsverbandsgruppierung –, Tankbonuspunkte für Mitglieder eines Automobilklubs – nicht aber nur für eine bestimmte Berufsgruppe des öffentlichen Dienstes –, Rabatte eines Baumarktes für alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde – nicht aber nur für Angehörige einer örtlichen Dienststelle –),
  • Leistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof oder Flughafen); die Leistung ist der Dienststelle anzuzeigen und entbindet nicht von reisekostenrechtlichen Angaben.

 

Welche Konsequenzen hat ein Annahmeverbot?

Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken stellt zum einen ein Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Die dienst- oder arbeitsrechtlichen Folgen eines derartigen Verstoßes können zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen.

Zum anderen können Beschäftigte bei Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken strafrechtlich verurteilt werden wegen

  • Vorteilsannahme, wenn sie für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen oder
  • Bestechlichkeit, wenn sie einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie eine Diensthandlung vorgenommen haben oder künftig vornähmen und dadurch ihre Dienstpflicht verletzt haben oder verletzen würden.

 

Ist die Annahme von Einladungen zu Fachveranstaltungen erlaubt?

Die Teilnahme an Fachveranstaltungen ist verboten, wenn der fachliche Charakter durch ein Begleitprogramm in den Hintergrund tritt. Die Annahme ist nur dann erlaubt, wenn die Teilnahme durch die Dienststelle genehmigt wurde oder wenn die Einladung aus dem dienstlichen Umfeld im herkömmlichen und angemessenen Umfang erfolgt. Das bedeutet, dass keine Unterhaltungselemente, keine höherwertigen Werbegeschenke über 10 € oder keine unangemessene Bewirtung (z. B. Gala-Diner) erfolgen.

 

Ist die Annahme von Einladungen zu Unterhaltungsveranstaltungen erlaubt?

Die Teilnahme an Unterhaltungsveranstaltungen ist verboten, wenn dienstliche oder geschäftliche Berührungspunkte zum Einladenden bestehen und der Repräsentationszweck nicht überwiegt und kein besonderer nachvollziehbarer Anlass vorliegt. Indiz dafür könnten sein, wenn Begleitpersonen eingeladen werden, obwohl die Art der Veranstaltung die Anwesenheit einer Begleitperson nicht erfordert oder Verteilung höherwertiger Geschenke, Übernahme der Reise- und Unterbringungskosten erbracht werden.

 

Ist die Annahme von Einladungen zum Geschäftsessen erlaubt?

Die Annahme von Einaldungen zum Geschäftsessen ist erlaubt, wenn die übliche angemessene Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.

 

Ist die Annahme der Übernahme von Reise-, Hotel- und Veranstaltungskosten durch den Veranstalter an Fort- und Weitbildungen erlaubt?

Die Annahme ist nur erlaubt, wenn die Reisekosten bei der Übernahme einer Referententätigkeit oder bei der Teilnahme an Podiumsdiskussionen entstehen. Die Reisekosten dürfen keinen unangemessenen hohen Wert haben. Ebenso muss die Beeinflussung von Entscheidungen ausgeschlossen sein.