Beurlaubung
Bei einer Beurlaubung handelt es sich um eine Unterbrechung des Studiums, während derer keine Studienleistungen erbracht oder Lehrveranstaltungen belegt/besucht werden dürfen (Ausnahme: Auslandsstudium).
Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist eine Beurlaubung vom Studium möglich. Grundsätzlich können Sie sich für maximal 2 Semester beurlauben lassen. Eine Beurlaubung über 2 Semester hinaus ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf einer individuellen Prüfung (s. § 10 der Immatrikulationsordnung).
Um sich beurlauben lassen zu können, müssen Sie innerhalb des Rückmeldezeitraums einen Antrag auf Beurlaubung mitsamt den erforderlichen Nachweisen beim Studierendensekretariat stellen.
Hinweis: Rückwirkende Beurlaubungen sowie Beurlaubungen für das 1. Fachsemester sind nicht möglich.
Weitere Informationen zum Thema Beurlaubung
Alle relevanten Informationen hierzu finden Sie in der Übersicht Informationen über die Unterschiede zwischen Freisemester und Urlaubsemester.
- eigene Krankheit
- Schwangerschaft/Mutterschutz
- Elternzeit
- Mitwirkung als gewählte_r Vertreter_in in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
- Auslandsstudium
- Abschluss einer Dissertation im beantragten Semester (gilt nur für Studierende der Human- und Zahnmedizin!)
Erforderliche Nachweise für die Beurlaubung wegen eigener Krankheit:
- 1. und 2. Urlaubssemester: Bescheinigung des/der Hausärzt_in oder eines/einer Fachärzt_in mit der Angabe, dass Sie in dem beantragten Semester „nicht studierfähig“ sind. Diagnosen müssen nicht genannt werden!
- 3. und 4. Urlaubssemester: Bescheinigung des/der behandelnden Fachärzt_in über die weiter anhaltende Studierunfähigkeit mit der Mitteilung, ob ein Weiterstudium aus ärztlicher Sicht in Aussicht gestellt werden kann.
- Ab dem 5. Urlaubssemester handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung! Es muss ein ausführliches fachärztliches Gutachten vorgelegt werden, dem zu entnehmen ist, wie sich die Krankheit gestaltet/gestalten wird und ob eine Fortführung des Studiums überhaupt noch möglich erscheint.
Erforderliche Nachweise für die Beurlaubung wegen Schwangerschaft/Mutterschutz:
vor der Geburt des Kindes einzureichen:
- einfache Kopie aus dem Mutterpass über den voraussichtlichen Entbindungstermin oder
- Bescheinigung des Gynäkologen über den voraussichtlichen Entbindungstermin
nach der Geburt des Kindes nachzureichen:
- einfache Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
Erforderliche Nachweise für die Beurlaubung wegen Elternzeit:
- einfache Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, wegen dem bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde UND
- aktuelle Haushalts- bzw. erweiterte Meldebescheinigung der zuständigen Gemeinde.
Erforderlicher Nachweis für die Beurlaubung wegen der Mitwirkung als gewählte_r Vertreter_in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung:
- einfache Kopie des Berufungsprotokolls oder ähnlicher Nachweis
Erforderlicher Nachweis für die Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums:
- Nachweis (einfache Kopie) über die Dauer der Abwesenheit aus Deutschland und Ort/Land des Auslandstudiums (z. B. Bestätigung der ausländischen Universität, Learning Agreement bei ERASMUS-Aufenthalten)
Erforderliche Nachweise für die Beurlaubung wegen Anfertigung der Dissertation:
- Schriftliche Bestätigung des Doktorvaters/der Doktormutter, dass in dem beantragten Urlaubssemester die Dissertation vollständig abgeschlossen wird.
Während einer Beurlaubung können Sie keine Prüfungsleistungen erbringen.
Im Falle eines Auslandsstudiums erfolgt die Anrechnung der dort erbrachten Leistungen im Anschluss an den Aufenthalt.
Nach § 7 der Approbationsordnung ist die Ableistung von Famulaturen nur in der unterrichtsfreien Zeit möglich. Die aktuelle Abweichungsverordnung sieht vor, dass während der andauernden epidemischen Lage auch in Zeiten überwiegend digitalen Unterrichts Famulaturen abgeleistet werden können. Dies trifft jedoch auf unseren Studiengang Humanmedizin nicht zu, da nahezu alle Module in Präsenz unterrichtet werden (Ausnahme: Vorlesungen werden digital durchgeführt).
Unabhängig von der Abweichungsverordnung hat das Studiendekanat mit dem LPA eine Übereinkunft erzielt, dass Famulaturen auch während der Vorlesungszeit absolviert und vom LPA anerkannt werden können, wenn während des betreffenden Lehrintervalls (i. e. Quintils) keine Einteilung in Module vorliegt. Sollte für das 4. und 5. Quintil also keine Moduleinteilung und somit keine Unterrichtsteilnahme stattfinden, kann das Studiendekanat nach Ablauf des Lehrintervalls die Unterrichtsfreiheit im betreffenden Zeitraum bescheinigen. Zusammen mit dieser Bescheinigung erkennt das LPA die abgeleisteten Famulaturen an.
In allen Fragen rund um die Einteilung ist Ihre zuständige Jahrgangsbetreuerin die richtige Ansprechpartnerin. Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Beratung zum weiteren Studienverlauf erst nach Klärung der möglichen weiteren Anerkennungen von Studienvorleistungen durch das LPA erfolgen kann.
Während der Beurlaubung ist lediglich der Beitrag für das Studentenwerk fällig. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Unterseite Gebühren/Beurlaubung.
Sollten Sie sich aufgrund eines Auslandsstudiums beurlauben lassen und aus diesem anrechenbare Leistungen mitbringen, kann es sein, dass Sie die erforderliche Mindestanzahl an Semestern für die Zulassung zu den staatlichen Prüfungen nicht erreichen, da Urlaubssemester hier nicht mitgerechnet werden. Lassen Sie sich hierzu bitte vorab von unseren ERASMUS-Koordinatoren beraten (Ihre zuständige Jahrgangsbetreuerin bei Fragen zu Freitertialen, Moduleinteilung und anschließender Wiedereingliederung; Herr PD Dr. Fischer bei Fragen rund um die Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise).
Bitte beachten Sie, dass ggf. in einem Urlaubssemester Ansprüche auf Sozialleistungen wie z. B. Kindergeld, Stipendium oder Bafög entfallen können. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Übersicht Informationen über die Unterschiede zwischen Freisemester und Urlaubsemester. Sollten Sie Sozialleistungen beziehen, teilen Sie den betreffenden Stellen (z. B. Studentenwerk Hannover) eine Beurlaubung unverzüglich mit.