Besondere Regelungen für Studierende an der MHH
Wenn Sie studieren und gleichzeitig Zugehörige pflegen, sind Sie nicht allein!!
Bereits das Studium ist ein "Vollzeitjob". Wenn daneben weitere Verpflichtungen, wie etwa die Pflege Angehöriger übernehmen, bedeutet das eine hohe körperliche und psychische Doppelbelastung. Dennoch wird diese Gruppe der Studierenden kaum wahrgenommen und es fehlen auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützungsangebote.
Das Gleichstellungsbüro und/oder der/die Astareferent_in Soziales und Gleichstellung bieten Ihnen auf Anfrage Beratungen und Informationsmaterialien sowie Vernetzungsangebote zu diesem diesem Themenkomplex an.
Die AStA-Referent_in Soziales organisiert die Vernetzung der Studierenden mit Pflegeverantwortung.
Zudem gibt es das Projekt II PAUSENTASTE des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, welches junge Menschen, die Pflegeverantwortung tragen. Wer anderen hilft, braucht manchmal selber Hilfe!
Studierende, die aufgrund von familiären Verpflichtungen einen Nachteil bei der Prüfungsteilnahme belegen, können Nachteilsausgleiche gelten machen. Hierfür muss ein Antrag mit ausführlicher Begründung und der Art des Nachteilsausgleich bis zu 14 Tage vor dem Prüfungstermin beim Studiendekanat gestellt werden. Ein Nachteilsausgleich gilt für das aktuelle Prüfungssemester (vgl. § 14 Prüfungsordnung Humanmedizin).
Studierende aller Fächer können sich von ihrem Studium für maximal zwei Semester (in begründeten Einzelfällen auch länger) beurlauben lassen, wenn sie eine nahe Angehörigen oder einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegrad pflegen. Studien- und Prüfungsleistungen dürfen während dieser Zeit nicht erbracht werden. Diese Information können Sie der Homepage des Studierendensekretariats der MHH entnehmen
Der Europäische Masterstudiengang Hebammenwissenschaft kann in Vollzeit oder Teilzeit studiert werden (vgl. § 6 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung Europäischer Masterstudiengang Hebammenwissenschaft).
Studierende der Human- und Zahnmedizin werden bei der Zulassung zu Veranstaltungen bevorzugt behandelt, wenn Sie einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und Pflegetätigkeit erbringen (vgl. §16 Abs. 2 Studienordnung Humanmedizin; § 8 Abs. 5 Nr. 1 Studienordnung Zahnmedizin MHH). Nehmen Sie dazu frühzeitig Kontakt mit dem Dekanat bzw. dem Studierendensekretariat auf
Wenn die Fehlzeiten aus wichtigen Gründen überschritten worden sind, kann die/der zuständige Lehrverantwortliche ersatzweise den Teilnahmenachweis mit einer Kenntnisüberprüfung der Inhalte von den nicht besuchten Lehrveranstaltungen festlegen (vgl. §17 Abs. 2 Studienordnung Humanmedizin; § 10 Abs. 2 Studienordnung Zahnmedizin MHH).
Die Prüfungsleistungen können auch elektronisch erfolgen (Klausuren, Hausarbeiten, Seminararbeiten, Projektarbeiten, Positionspapiere, Posterentwürfe, Protokolle und Masterarbeiten). Mündliche Prüfungen können auch online als Videokonferenz erfolgen (vgl. § 11 Abs. 1 und Abs. 6 Studien- und Prüfungsortnung Europäischer Masterstudiengang Hebammenwissenschaft).
In begründeten Einzelfällen im Studiengang Bevölkerungsmedizin und Gesundheitswesen (Public Health) kann auf Antrag die Abgabefrist der Masterarbeit verlängert werden (vgl. §4 Abs. 4 Prüfungsordnung Weiterbildungs-Masterstudiengang Bevölkerungsmedizin und Gesundheitswesen (Public Health).
Fluxx Notfallbetreuung: Fluxxfon_Nummer: 0511-16832110
Die MHH ist Partnerbetrieb von Fluxx, einem Betreuungsangebot der Landeshauptstadt und der Region Hannover. Fluxx übernimmt in Notfällen kurzfristig die Betreuung (nicht die Pflege) von zu pflegenden Angehörigen, berät bei Betreuungsengpässen, begleitet außer Haus und stellt Fahrdienste zur Verfügung. Studierende zahlen 2 Euro pro Stunde.
Finanzielle Unterstützung
Studierende mit Pflegeverantwortung, die eine Angehörige oder einen Angehörigen mit einem Pflegegrad versorgen, können sich von den Studiengebühren befreien lassen (§ 12 Abs. 3 Nr. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz).
Studierende, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad drei in der häuslichen Umgebung betreuen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG) können für einen angemessenen Zeitraum (maximal 2 Semester) eine Verlängerung des BAföG-Bezuges beantragen, wenn die Förderungshöchstdauer überschritten worden ist. Die Verlängerung des BAföG-Bezugs ist eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung, die Anhand des nachgewiesenen Pflegegrades und einer glaubhaften Erklärung der Studentin oder des Students erfolgt. Eine finanzielle Erhöhung der Förderung, wie bei Studierenden mit Kind, ist nicht möglich.
Bei der Überschreitung des 30-igsten Lebensjahr fallen Studierende aus der günstigen studentischen Krankenversicherung heraus.
Durch das MDK-Reformgesetz wurde die Begrenzung bis zum 14-Fachsemester gestrichen und eine Ausnahme hinzugefügt, danach können Hinderungsgründe anerkannt werden und somit die Mitgliedschaft verlängert werden. Die Pflege von Angehörigen, Kindererziehung, Erkrankung (mind. 3 Monate), Behinderung, Gremienarbeit und andere sind Gründe für eine Verlängerung.
(vgl. § 190 Absatz 9 Nr. 2 Satz 2 SGB V)
Hinderungsgrund Pflege von Angehörigen:
"Familiäre und persönliche Gründe Familiäre Gründe sind z. B. Erkrankungen und Behinderungen von Familienangehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch den Studenten erforderlich war. Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht um den Zeitraum möglich, um den eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich war. Auch bei eigener Erkrankung oder Behinderung des Studenten kann eine Verlängerung anerkannt werden, sofern dadurch eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich war."
Studierende mit einem Stipendium werden bei der Pflege von Angehörigen noch nicht berücksichtigt, da sich die Stipendienvorgaben meist an den Regeln des BAföG orientieren (vgl. Gröning, Katharina 2018). Das BAföG-Änderungsgesetz ist erst im Juli 2019 in Kraft getreten, daher wird eine Angleichung mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegeversicherung übernommen, sofern die/der zu pflegende Angehörige mindestens den Pflegegrad 2 besitzt. Die Pflege muss an wenigstens 10 Stunden innerhalb von sieben Tagen (geringstenfalls 2 Tage wöchentlich) erfolgen. Die berufliche Tätigkeit ist auf maximal 30 Stunden wöchentlich begrenzt. Ein Studium zählt nicht als berufliche Tätigkeit, daher können Studierende Rentenbeiträge erhalten! Die Pflegeversicherung zahlt die Versicherungsbeiträge erst dann, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind und hierdurch der Status einer Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung gegeben ist. Die Beitragshöhe wird durch den Pflegegrad und das Ausmaß der Pflegetätigkeit bestimmt.
(vgl. § 44 SGB XI)